Allgemeine Geschäftsbedingungen

Escape Game Schmiede — B2B-Auftragsarbeiten

Anbieter

Escape Game Schmiede ist die Marke für B2B-Auftragsarbeiten der
Dirk Bergmann und Sylvia Coman GbR
Vehlener Straße 22
31683 Obernkirchen

Telefon: 0171 5105637
E-Mail: info@escape-schmiede.de
Web: escape-schmiede.de

Vertretungsberechtigte Gesellschafter: Dirk Bergmann und Sylvia Coman
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gem. § 27a UStG: DE316697026

Stand: 1.4.2026

§ 1 Geltungsbereich, Vertragsgegenstand

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGB“) gelten für sämtliche Verträge zwischen der Dirk Bergmann und Sylvia Coman GbR, handelnd unter der Marke Escape Game Schmiede (im Folgenden „Auftragnehmer” oder „Schmiede“), und ihren gewerblichen Kunden (im Folgenden „Auftraggeber”) über die Konzeption, Entwicklung, Produktion und Auslieferung kundenspezifischer Escape-Game-Produkte und damit verbundener Dienstleistungen.

Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Ein Vertragsabschluss mit Verbrauchern findet auf Basis dieser AGB nicht statt.

Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Auftragnehmer stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu. Diese AGB gelten auch dann ausschließlich, wenn der Auftragnehmer in Kenntnis abweichender Bedingungen des Auftraggebers Leistungen vorbehaltlos erbringt.

Vertragsgegenstand ist jeweils der im Angebot bzw. im unterzeichneten Auftragsannahme-Formular festgelegte Leistungsumfang. Die im Angebot dokumentierten Leistungsbeschreibungen sowie das nach der Konzeptphase freigegebene Konzept-Dokument konkretisieren den geschuldeten Werkerfolg.

§ 2 Vertragsschluss

Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind.

Der Vertrag kommt durch das vom Auftraggeber unterzeichnete und an den Auftragnehmer zurückgesandte Auftragsannahme-Formular zustande, das integraler Bestandteil des jeweiligen Angebots ist. Die Auftragsbestätigung des Auftragnehmers (per E-Mail oder schriftlich) gilt zusätzlich als Vertragsbestätigung.

Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen oder Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Schriftform; Schriftform im Sinne dieser AGB umfasst auch die Übermittlung per E-Mail.

§ 3 Leistungsumfang, Phasenmodell

Der Leistungsumfang ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot. Der Auftragnehmer erbringt seine Leistungen typischerweise in einem Phasenmodell, das mindestens die folgenden Schritte umfasst: Auftakt und Konzept-Workshop, Konzeptentwicklung, Feedback-Schleifen und Konzept-Freigabe durch den Auftraggeber, Bau und Programmierung, Testspiele mit anschließender Anpassung und Übergabe. Die konkrete Phasen-Struktur und -Dauer wird im jeweiligen Angebot festgelegt.

Der Auftragnehmer kann sich zur Erbringung der Leistungen qualifizierter Erfüllungsgehilfen und Subunternehmer bedienen. Der Auftragnehmer haftet für deren Leistungen wie für eigene.

Die Anzahl der Feedback-Schleifen pro Phase ist im Angebot festgelegt; üblicherweise sind drei Schleifen vereinbart. Über die vereinbarte Anzahl hinausgehende Schleifen und nachträgliche Konzept-Änderungen nach Konzept-Freigabe gelten als Mehraufwand und werden gemäß § 7 abgerechnet.

Mit der schriftlichen Konzept-Freigabe durch den Auftraggeber sind weitere inhaltliche Konzept-Änderungen ausgeschlossen. Notwendige technische Anpassungen, die sich aus den Testspielen ergeben, bleiben hiervon unberührt.

§ 4 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer rechtzeitig alle für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Inhalte und Materialien (insbesondere Marken-Grundlagen wie Logo, Farben, Schriften, Tonalität sowie etwa zugesagte Zuarbeiten) kostenfrei zur Verfügung.

Der Auftraggeber benennt eine fachlich verantwortliche Person als Hauptansprechpartner für die Projektlaufzeit. Wechsel dieser Person werden dem Auftragnehmer unverzüglich mitgeteilt.

Der Auftraggeber sorgt für die Teilnahme der erforderlichen Personen an vereinbarten Workshops und Abstimmungsterminen sowie für die Einhaltung vereinbarter Feedback-Fristen.

Werden Mitwirkungspflichten nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt, verschieben sich vereinbarte Liefertermine entsprechend, ohne dass dies einen Verzug des Auftragnehmers begründet. Mehraufwand, der dem Auftragnehmer hierdurch entsteht, wird gemäß § 7 abgerechnet.

§ 5 Termine, Verzug, höhere Gewalt

Im Angebot oder Zeitplan genannte Phasen-Dauern und Liefertermine sind Schätzungen, die auf rechtzeitiger Mitwirkung des Auftraggebers und ungestörtem Projektverlauf beruhen. Verbindliche Liefertermine kommen nur durch ausdrückliche schriftliche Vereinbarung als solche zustande.

Gerät der Auftragnehmer mit einer verbindlich vereinbarten Leistung in Verzug, ist ihm zunächst eine angemessene Nachfrist zu setzen. Schadensersatzansprüche aus Verzug richten sich nach § 12.

Bei höherer Gewalt verlängern sich Fristen um die Dauer der Behinderung. Höhere Gewalt im Sinne dieser AGB umfasst insbesondere behördliche Maßnahmen, Pandemien und pandemiebedingte Einschränkungen, Krieg, terroristische Aktivitäten, Naturkatastrophen, Lieferengpässe bei kritischen Komponenten, schwere Krankheit von Schlüsselpersonen sowie vergleichbare unvorhersehbare und unabwendbare Ereignisse außerhalb des Einflussbereichs des Auftragnehmers.

Dauert ein Hindernis aus höherer Gewalt länger als drei Monate, sind beide Parteien berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder die Vertragsanpassung zu verlangen. Bereits erbrachte Leistungen werden nach tatsächlichem Aufwand abgerechnet.

§ 6 Vergütung und Zahlungsbedingungen

Höhe der Vergütung und Aufteilung in Etappen richten sich nach dem jeweiligen Angebot bzw. dem unterzeichneten Auftragsannahme-Formular. Üblich ist eine Aufteilung der Vergütung in Etappen entlang der Projekt-Phasen oder -Blöcke; konkrete Anzahl, Höhe und Fälligkeit werden projektspezifisch vereinbart.

Alle Preise verstehen sich, sofern nicht ausdrücklich anders ausgewiesen, in Euro netto, zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.

Variable Posten — insbesondere Reisekosten, Materialkosten, die erst nach Konzept-Freigabe beziffert werden können, sowie weitere Aufwendungen, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch nicht festgelegt waren — werden nach tatsächlichem Aufwand abgerechnet, jeweils zusammen mit der Etappe der zugehörigen Phase oder als separate Rechnung nach Anfall.

Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zu zahlen.

Bei Zahlungsverzug fallen Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe gemäß § 288 Abs. 2 BGB an. Der Auftragnehmer kann zusätzlich die Pauschale gemäß § 288 Abs. 5 BGB sowie weitergehenden Schaden geltend machen.

Bei Zahlungsverzug einer fälligen Etappe behält sich der Auftragnehmer vor, weitere Leistungen bis zum Ausgleich auszusetzen; vereinbarte Termine verschieben sich entsprechend, ohne dass dies einen Verzug des Auftragnehmers begründet.

Externe Kosten, die direkt zwischen dem Auftraggeber und externen Dienstleistern abgerechnet werden (z. B. Workshop-Moderation, Sprecher-Honorare), sind von der Vergütung des Auftragnehmers unabhängig und folgen den jeweiligen separaten Vereinbarungen.

§ 7 Mehraufwand, Änderungen, Add-ons

Wünscht der Auftraggeber während der Projektlaufzeit Änderungen oder Erweiterungen über den ursprünglich vereinbarten Leistungsumfang hinaus, sind diese in Schriftform zu beauftragen.

Der Auftragnehmer wird Mehraufwand auf Basis seines üblichen Stundensatzes oder als Festpreis pro Add-on schätzen und vor Beginn der Mehrarbeit zur schriftlichen Freigabe vorlegen.

Mit der schriftlichen Konzept-Freigabe (in der Regel die konzeptionelle Phase laut Angebot) gilt der inhaltliche Leistungsumfang als verbindlich festgelegt. Spätere inhaltliche Änderungswünsche sind grundsätzlich Mehraufwand im Sinne der Absätze 1 und 2. Notwendige technische Anpassungen, die sich aus Tests oder dem Probebetrieb ergeben, bleiben hiervon unberührt.

Im Angebot ausgewiesene Add-ons können auch nachträglich während der Konzept- und Produktionsphase per einfacher Schriftform (E-Mail genügt) beauftragt werden. Im Angebot benannte Ausnahmen (z. B. Sprachversionen, die zwingend bis zur Konzept-Freigabe entschieden sein müssen) bleiben unberührt.

Verzögert sich das Projekt durch nachträglich beauftragte Mehrleistungen, verschieben sich vereinbarte Termine entsprechend.

§ 8 Stornierung und Vertragsbeendigung

Beide Parteien können den Vertrag aus wichtigem Grund jederzeit fristlos kündigen. Wichtige Gründe sind insbesondere schwerwiegende Verletzungen wesentlicher Vertragspflichten, anhaltender Zahlungsverzug oder erhebliche Verletzung der Mitwirkungspflichten.

Die ordentliche Kündigung durch den Auftraggeber gilt mit der schriftlichen Mitteilung als ausgesprochen. Es gelten folgende Grundsätze:

  • Vor Beginn der ersten Projektphase entstehen keine Kosten.
  • Während einer laufenden Phase werden die bis zum Kündigungszeitpunkt erbrachten Leistungen nach tatsächlichem Aufwand abgerechnet, mindestens aber die für diese Phase fällige Etappe.
  • Nach Abschluss einer Phase mit dokumentiertem Liefergegenstand (z. B. freigegebenes Konzept, fertiger Prototyp, abgeschlossene Testreihe) ist die Vergütung dieser Phase voll fällig. Nachfolgende, noch nicht begonnene Phasen entfallen, sofern sie sich klar separieren lassen; andernfalls fällt eine angemessene Pauschale für bereits getätigte Vorbereitungen an.

Bei Kündigung durch den Auftragnehmer aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat (insbesondere Zahlungsverzug von mehr als 30 Tagen oder schwerwiegende Verletzung der Mitwirkungspflichten), bleiben die bereits gezahlten Etappen einbehalten und die zur Kündigung fällige Etappe bleibt geschuldet.

Etwaige externe Kosten (z. B. Workshop-Moderation oder andere Drittleistungen), die separat zwischen dem Auftraggeber und externen Dienstleistern abgerechnet werden, sind von der Vergütung des Auftragnehmers unabhängig und folgen den jeweiligen separaten Vereinbarungen.

§ 9 Risikoübergang

Bis zur Übergabe der fertiggestellten Werkleistung an den Auftraggeber trägt der Auftragnehmer das Risiko für Verlust oder Beschädigung. Mit der Übergabe — bei Hardware-Lieferungen am vereinbarten Übergabe-Ort — geht das Risiko auf den Auftraggeber über.

Der nachfolgende Transport zu Einsatzorten (z. B. Veranstaltungsorte im In- und Ausland) sowie der Spielbetrieb und etwaige Nachnutzungen liegen in der Verantwortung des Auftraggebers. Der Abschluss einer angemessenen Transport- bzw. Sachversicherung wird empfohlen.

§ 10 Eigentum und Urheberrechte

Die gelieferten Hardware-Bestandteile gehen mit vollständiger Bezahlung in das Eigentum des Auftraggebers über.

Das vom Auftragnehmer erstellte Konzept-Dokument, Story-Texte, Rätsel-Dokumentation, Spielleiter-Handbuch, Reparatur-Anleitung sowie Druckvorlagen werden dem Auftraggeber mit vollständiger Bezahlung zur dauerhaften, geografisch unbeschränkten Nutzung im Rahmen des Projekt-Zwecks und der Nachnutzung in seiner Organisation übertragen. Dazu gehört das Recht, die Materialien zu vervielfältigen, anzupassen, zu drucken und intern weiterzuentwickeln.

Eine kommerzielle Weiterveräußerung des gesamten Spielkonzepts an Dritte oder die Nachproduktion zusätzlicher Hardware durch Dritte bedarf der gesonderten schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers. Material-Nachbestellungen über den Auftragnehmer im Rahmen der Material-Nachbestell-Garantie bleiben unberührt.

Der Auftragnehmer ist berechtigt, das Projekt als Referenz im eigenen Marketing zu nennen, dabei den Namen des Auftraggebers und allgemeine Projekt-Eckdaten zu verwenden, sofern keine begründeten Vertraulichkeitsinteressen entgegenstehen. Veröffentlichungen, die über die bloße Referenz-Nennung hinausgehen (z. B. Detailfotos, Story-Auszüge), bedürfen der vorherigen Zustimmung des Auftraggebers.

§ 11 Mängelansprüche, Gewährleistung

Der Auftraggeber hat die gelieferte Werkleistung unverzüglich nach Übergabe zu prüfen und etwaige Mängel innerhalb angemessener Frist schriftlich anzuzeigen.

Bei berechtigten Mängelrügen hat der Auftragnehmer das Recht zur Nacherfüllung — entweder durch Beseitigung des Mangels oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache, nach Wahl des Auftragnehmers. Schlägt die Nacherfüllung zweimal fehl, kann der Auftraggeber Minderung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Schadensersatz richtet sich nach § 12.

Die Gewährleistungsfrist beträgt zwei Jahre ab Übergabe.

Über die gesetzliche Gewährleistung hinaus garantiert der Auftragnehmer, dass Material innerhalb von drei Jahren nach Übergabe beim Auftragnehmer nachbestellt werden kann. Die Materialkosten werden im Nachbestellungsfall nach Aufwand abgerechnet. Druckvorlagen verbleiben unbefristet beim Auftraggeber.

Über die gesetzliche Gewährleistung und die Material-Nachbestell-Garantie hinaus stellt der Auftragnehmer Reparatur- und Support-Leistungen nach Übergabe zur Verfügung. Diese werden nach tatsächlichem Aufwand zum jeweils gültigen Stundensatz abgerechnet. Reaktionszeiten sind nicht garantiert und werden im Einzelfall nach Dringlichkeit vereinbart.

Mängelansprüche bestehen nicht bei unsachgemäßer Behandlung, normaler Abnutzung, eigenmächtigen Änderungen am Werk oder Schäden, die nach Risikoübergang entstehen.

§ 12 Haftung

Ansprüche des Auftraggebers auf Schadensersatz sind ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) sowie die Haftung für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftragnehmers, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.

Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf.

Bei der einfach fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Auftragnehmer nur auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.

Die Einschränkungen der Absätze 1 bis 3 gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und sonstigen Hilfspersonen des Auftragnehmers, soweit Ansprüche unmittelbar gegen diese geltend gemacht werden.

Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit der Auftragnehmer einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.

Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und anderen zwingenden gesetzlichen Bestimmungen bleibt unberührt.

§ 13 Vertraulichkeit

Beide Parteien verpflichten sich, alle im Rahmen der Zusammenarbeit erlangten Informationen, Unterlagen und Daten der jeweils anderen Partei, die als vertraulich gekennzeichnet sind oder ihrer Natur nach als vertraulich anzusehen sind, vertraulich zu behandeln und Dritten nicht zugänglich zu machen.

Diese Pflicht besteht für drei Jahre nach Beendigung der Zusammenarbeit fort.

Ausgenommen sind Informationen, die öffentlich bekannt sind, der empfangenden Partei bereits zuvor bekannt waren oder von Dritten ohne Vertraulichkeitspflicht erlangt wurden.

Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit steht der berechtigten Referenznennung gemäß § 10 Abs. 4 nicht entgegen.

§ 14 Datenschutz

Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der Vertragsdurchführung halten sich beide Parteien an die geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die DSGVO und das BDSG. Sofern im Rahmen der Leistungserbringung eine Auftragsverarbeitung im Sinne des Art. 28 DSGVO erforderlich wird (z. B. bei einer vom Auftragnehmer betriebenen Buchungs-Landingpage), schließen die Parteien einen entsprechenden Vertrag zur Auftragsverarbeitung ab.

§ 15 Schriftform, Salvatorische Klausel

Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen der Schriftform. Schriftform im Sinne dieser AGB umfasst auch die Übermittlung per E-Mail. Auf das Schriftformerfordernis selbst kann nur durch schriftliche Vereinbarung verzichtet werden.

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit des Vertrags im Übrigen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame oder nichtige Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem gewollten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt. Dasselbe gilt im Fall einer Lücke.

§ 16 Anwendbares Recht, Gerichtsstand

Auf Verträge zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung, unter ausdrücklichem Ausschluss des UN-Kaufrechts.

Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit Verträgen zwischen den Parteien ist — sofern der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist — der Sitz des Auftragnehmers (Obernkirchen). Der Auftragnehmer ist berechtigt, auch am allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers zu klagen.